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Im Strafbefehl hält die Staatsanwaltschaft fest, welche Straftat Ihnen zur Last gelegt wird und wie Sie bestraft werden sollen.
Nach erfolgter Zustellung des Strafbefehls haben Sie zehn Tage Zeit, um gegen den Strafbefehl schriftlich Einsprache zu erheben. Mit einer Einsprache erklären Sie, dass Sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind. Aus welchen Gründen Sie Einsprache erheben, müssen Sie als beschuldigte Person nicht bekannt geben.
Achtung: Wird innert der zehntägigen Frist keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafurteil!
Wird innert dieser 10 Tage keine Einsprache erhoben, führt dies dazu, dass der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafurteil wird. In anderen Worten bedeutet dies, dass Sie für eine Straftat verurteilt werden und sich in den meisten Fällen nicht mehr gegen die verhängte Strafe wehren können. Deshalb ist vom Strafbefehl oft auch als «Urteilsvorschlag» oder «Urteilsofferte» die Rede, was mitunter dazu führt, dass dessen Bedeutung nicht selten unterschätzt wird.
Tipp: Erheben Sie im Zweifelsfall vorsorglich Einsprache. Damit gewinnen Sie Zeit, um den Strafbefehl zu prüfen, die Akten einzusehen und die weiteren Schritte festzulegen. Sie haben dann mehrere Wochen oder sogar Monate Zeit, um Beweisanträge zu stellen, zu begründen, warum Sie sich nicht strafbar gemacht haben oder die Einsprache wieder zurückzuziehen. Am besten konsultieren Sie dafür eine Anwältin oder einen Anwalt.
Hilfe: Sie verstehen den Strafbefehl nicht? Sie wissen nicht, was Sie tun sollen?
Kontaktieren Sie unsDie Einsprache bedeutet so viel wie: «Stopp, ich bin nicht einverstanden.»
Mit einer Einsprache wird verhindert, dass der Strafbefehl endgültig zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil wird.
Die Einsprache muss zwingend schriftlich, innert einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Strafbefehls, erhoben werden (s. auch Frage «Wie erhebe ich Einsprache gegen den Strafbefehl»).
Die Staatsanwaltschaft ist eine staatliche Behörde, welche für die Verfolgung von Straftaten zuständig ist. Wichtige Aufgaben der Staatsanwaltschaft sind die Untersuchung von Straftaten und die Leitung von Ermittlungen. Die Polizei untersteht bei der Ermittlung von Straftaten der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
Leichte bis mittelschwere Straftaten kann die Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl sanktionieren.
In gewissen Kantonen gibt es auch andere Strafbehörden als die Staatsanwaltschaft, welche Strafbefehle erlassen können, z.B. die Statthalterämter oder das Stadtrichteramt in Zürich. Zudem gibt es auch Verwaltungsbehörden, welche Strafbefehle ausstellen können, z.B. die Oberzolldirektion, die Swissmedic oder die Steuerbehörden. Diese Strafbefehle heissen dann oft Strafbescheide.
Wichtig: Ein Strafbefehl kann auch von einer anderen Behörde als der Staatsanwaltschaft ausgestellt werden.
Unter dem Titel Sachverhalt hält die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl fest, welche Tathandlungen die beschuldigte Person begangen haben soll. Dabei muss sie aufführen, wer, wann, was und an welchem Ort gemacht hat.
Tipp: Prüfen Sie genau, ob sich die unter «Sachverhalt» beschriebenen Tathandlungen tatsächlich so ereignet haben und der Wahrheit entsprechen.
Die Staatsanwaltschaft darf grundsätzlich nur dann einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt zugegeben hat, das heisst, die ihr vorgeworfenen Tathandlungen, oder wenn der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist, z.B. wenn es ein Radarfoto gibt, auf dem die beschuldigte Person klar erkennbar ist.
Diese «ausreichende Klärung» setzt aber nicht zwingend voraus, dass die Staatsanwaltschaft eine beschuldigte Person zu der ihr vorgeworfenen Straftat befragt. Oft beginnt die Staatsanwaltschaft, um Zeit zu sparen, in weniger schwerwiegenden Fällen erst nach der Einsprache gegen den Strafbefehl mit den eigentlichen Ermittlungen. Das heisst, dass sie erst dann weitere Beweise erhebt und zum Beispiel allfällige Zeugen oder die beschuldigte Person befragt und weitere Abklärungen tätigt.
Bestehen, gestützt auf die vorhandenen Beweise, erhebliche Zweifel daran, dass die beschuldigte Person eine Straftat begangen hat, darf kein Strafbefehl erlassen werden. Dann ist das Verfahren einzustellen oder nicht an die Hand zu nehmen. Das Verfahren ist damit beendet.
Im Strafbefehl kann eine der folgenden drei Strafen ausgesprochen werden:
– eine Busse;
– eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze; oder
– eine Freiheitsstrafe bis 6 Monate.
Was Busse, Geld- und Freiheitsstrafe bedeuten, können Sie unter dem Punkt «Strafen» nachlesen.
Jede dieser Strafe kann mit gewissen Massnahmen, wie etwa einem Fahrverbot oder einer Beschlagnahmung von Geld, verbunden werden.
Wichtig: Eine Einsprache lohnt sich oft. Möglicherweise hat die Staatsanwaltschaft nicht alle nötigen Beweise erhoben und geht darum fälschlicherweise davon aus, dass Sie eine Straftat begangen haben, obschon Sie dies tatsächlich nicht getan haben.
Kontaktieren Sie unsAls beschuldigte Person gilt jemand, der verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird, eine Straftat (ein sogenanntes Delikt) begangen zu haben.
Kontaktieren Sie unsStraftaten gelten als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen. Massgeblich bei dieser Unterscheidung oder Zuordnung ist die Schwere der Strafen, welche für die Taten ausgesprochen werden können.
Übertretungen sind Delikte, die lediglich mit einer Busse bedroht sind.
Beispiele: Parkbussen, Tätlichkeiten, geringfügiger Diebstahl, einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Ein Vergehen ist ein Delikt, das mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
Beispiele: Einfache Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe, Raufhandel, unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung, Zechprellerei
Ein Verbrechen ist hingegen eine Straftat, bei der die mögliche Höchststrafe eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren ist.
Beispiele: Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Mord, vorsätzliche Tötung
Diese Zahlen und Abkürzungen stehen für Artikel in Gesetzen und Verordnungen, gegen welche die beschuldigte Person verstossen haben soll und auf welche die Staatsanwaltschaft den Erlass des Strafbefehls stützt.
Beispiele:
- StGB: Strafgesetzbuch
- StPO: Strafprozessordnung
- BetmG: Betäubungsmittelgesetz
- SVG: Strassenverkehrsgesetz
- Art.: Artikel
- Abs.: Absatz
- ff.: fortfolgende (beispielsweise Art. 2 ff. bedeutet Art. 2 bis mindestens 4)
- f.: folgender (beispielsweise Art. 2 f. bedeutet Art. 2 und 3)
- i.V.m.: in Verbindung mit
Die Einsprache ist zwingend schriftlich und innert einer Frist von zehn Tagen seit Zustellung des Strafbefehls zu erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen.
Die Einsprache ist an die Behörde zu richten, welche den Strafbefehl erlassen hat. Die Einsprache kann in der Regel direkt auf dem Strafbefehl in einem dafür vorgesehenen Feld erklärt werden. Ansonsten schreiben Sie einen Brief, der zum Ausdruck bringt, dass Sie Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Die Einsprache ist persönlich von Hand zu unterschreiben. Das Datum der Unterschrift sollte ebenfalls hingeschrieben werden. Die beschuldigte Person muss die Einsprache nicht begründen.
Wichtig: Die zehntägige Einsprachefrist kann nicht erstreckt werden, sprich sie kann nicht verlängert werden!
Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Einsprachefrist bei der Strafbehörde abgegeben oder per Post versendet werden. Massgeblich ist das Datum des Stempels auf dem Brief. Soll die Einsprache per Post zugestellt werden, empfiehlt es sich, diese mit eingeschriebener Post zu verschicken.
Tipp: Bewahren Sie eine Kopie der Einsprache und die Postquittung auf.
Personen im Ausland können die Einsprache auch einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben. Erheben Sie aus dem Ausland per Post Einsprache, riskieren Sie, zu spät Einsprache zu erheben, da es zu Verzögerungen kommen kann und die Einsprache unter Umständen nicht rechtzeitig bei der Strafbehörde eintrifft. Inhaftierte Personen können die Einsprache der Anstaltsleitung übergeben.
Kontaktieren Sie unsAllgemein
Die Einsprachefrist beginnt am folgenden Tag nach Erhalt, respektive Zustellung des Strafbefehls, zu laufen. Das Datum auf dem Strafbefehl selbst ist für den Beginn der Einsprachefrist nicht relevant.
Wenn Sie also beispielsweise am 28. Juli den Strafbefehl erhalten haben, beginnt die Frist am 29. Juli (Tag 1) zu laufen und endet am 7. August (Tag 10).
Zustellung
Der Strafbefehl sollte durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise (etwa durch die Polizei) gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden. Die Zustellung gilt grundsätzlich als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde.
Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Es hat somit keinen Nutzen, den Strafbefehl gar nicht abzuholen.
Verweigert die Adressatin oder der Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme und wird dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten, gilt der Strafbefehl am Tag der Weigerung als zugestellt.
Wenn Sie nachher den Strafbefehl noch mit normaler Post erhalten, sollten Sie sofort Einsprache erheben.
Tipp: Sind Sie sich nicht sicher, ob die Einsprachefrist bereits abgelaufen ist oder Sie noch Zeit haben? Warten Sie nicht und erheben Sie so schnell wie möglich vorsorglich Einsprache.
Kontaktieren Sie unsDie Erhebung der Einsprache an sich ist grundsätzlich kostenlos.
Allerdings kann eine Einsprache zusätzliche Verfahrenskosten verursachen, welche der Einsprecher im Falle einer Verurteilung tragen muss. Diese Mehrkosten müssen vom Einsprecher regelmässig auch dann getragen werden, wenn die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhält und sogar dann, wenn die ursprüngliche Strafe vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft reduziert wird.
Wird die Einsprache nach erfolgter Einsichtnahme in die Akten frühzeitig zurückgezogen, werden von der Staatsanwaltschaft in der Regel aber keine weiteren Kosten erhoben.
Hilfe: Wir können Ihnen helfen, die Kostenrisiken einzuschätzen und die Gebühren auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen.
In bestimmten Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Anfechtung von Strafbefehlen. Dazu gehören insbesondere Verfahren im Strassenverkehrsrecht, aber auch viele Arten von Fahrlässigkeitsdelikten. Massgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Um herauszufinden, ob die Versicherung die Kosten deckt, sollte bei dieser der Fall umgehend angemeldet werden.
Kontaktieren Sie unsSie können die Einsprache gegen den Strafbefehl jederzeit und sogar noch an der Hauptverhandlung vor Gericht zurückziehen. Ein Rückzug ist jedoch endgültig und kann im Nachhinein nicht widerrufen werden. Ziehen Sie die Einsprache zurück, hat dies zur Folge, dass der Strafbefehl zu einem gültigen und rechtskräftigen Strafurteil wird.
Wenn die Staatsanwaltschaft zwischen der Einsprache und deren Rückzug keine zusätzliche Arbeit hat (z.B. Anhörung, Zeugenbefragung, etc.), dann kostet der Rückzug in der Regel nichts oder höchstens eine kleine Gebühr. Wurde zwischenzeitlich zusätzliche Arbeit geleistet, fallen die Verfahrenskosten in der Regel höher aus und können der beschuldigten Person auferlegt werden.
Tipp: Frage Sie vorgängig bei der Behörde nach, ob und was für Kosten bei einem Rückzug anfallen.
Bleibt eine Person, die Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hat, trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Dasselbe gilt auch, wenn die Person unentschuldigt nicht vor Gericht erscheint.
Kontaktieren Sie unsNein. Die Einsprache muss schriftlich, das heisst auf Papier erfolgen und von der Einsprache erhebenden Person von Hand unterzeichnet werden.
Eine E-Mail reicht nicht aus und hat selbst dann keine fristwahrende Wirkung, wenn im Anhang ein Scan oder ein Foto der unterzeichneten Einsprache mitgeschickt wird. In diesen Fällen gilt die Einsprache als nicht erfolgt.
Kontaktieren Sie unsAm besten erheben Sie umgehend Einsprache, verlangen Akteneinsicht und wenden sich an eine Anwältin oder einen Anwalt. Um der Entstehung von Missverständnissen vorzubeugen und nicht vorschnell auf Ihre Rechte zu verzichten, sollten Sie die Einsprache nicht auf gewisse Anordnungen oder Strafen beschränken, sondern uneingeschränkt gegen den gesamten Strafbefehl Einsprache erheben.
Kontaktieren Sie unsDie zehntägige Einsprachefrist ist unbedingt einzuhalten.
Wurde die Frist verpasst, kann bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt werden, allerdings werden solche Gesuche nur in Ausnahmefällen gutgeheissen.
Ein solches Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 30 Tagen nach Wegfall des «Säumnisgrundes» schriftlich und begründet bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. In der Folge prüft zunächst das Gericht, ob die Einsprache verspätet erfolgt ist und dann entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Wiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn man glaubhaft machen kann, dass einem an der Säumnis klar kein Verschulden trifft. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu beauftragen.
Tipp: Wenn Sie ein Wiederherstellungsgesuch stellen möchten, sollten Sie damit so früh wie möglich einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragen. Da es sich um ein relativ komplexes Verfahren handelt, sind Ihre Erfolgschancen mit einer Anwältin oft deutlich höher.
Kontaktieren Sie unsWird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab, die sie zur Beurteilung der Einsprache als erforderlich erachtet. Je nach Fall wird Sie die Staatsanwaltschaft zu einer Befragung (Einvernahme) vorladen.
Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
- am Strafbefehl festhält,
- das Verfahren einstellt,
- einen neuen Strafbefehl erlässt, oder
- Anklage beim Gericht erhebt.
Am Strafbefehl festhalten: Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, bedeutet dies, dass es zur Durchführung eines Verfahrens vor Gericht kommt. Der Strafbefehl stellt dann die Anklage dar.
Einstellung des Verfahrens: Das Verfahren wird eingestellt, wenn die Staatsanwaltschaft nun der Ansicht ist, dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist oder sogenannte Prozesshindernisse bestehen. Ein eingestelltes Verfahren wird nicht weitergeführt und ist mit seiner (rechtskräftigen) Einstellung beendet. Eine Einstellung hat dieselbe Wirkung wie ein Freispruch.
Neuer Strafbefehl: In diesem Fall wird ein anderer Strafbefehl erlassen, welcher den ursprünglichen ersetzt. Ist die beschuldigte Person mit einem neuen Strafbefehl nicht einverstanden, muss sie erneut innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben.
Anklage: Eine Anklage bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nun zwingend ein Gericht darüber entscheiden lassen will, ob es zu einer Verurteilung kommen soll. Die Anklage ist nicht anfechtbar.
Achtung: Bleiben Sie nach Erhebung der Einsprache einer Einvernahme, das heisst einer Befragung oder der gerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt Ihre Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil.
Kontaktieren Sie unsDie beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, d.h. mutmasslich geschädigten Personen, welche Ansprüche anmelden, können die Verfahrensakten des Strafverfahrens spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen. Die Strafbehörden gewähren die Akteneinsicht grundsätzlich nicht von sich aus. Sie muss verlangt werden. Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen. Den Anwältinnen und Anwälten werden sie demgegenüber in der Regel per Post in ihre Kanzlei geschickt. Sie können die Akten ihren Klienten dann in Kopie zur Verfügung stellen.
In bestimmten Fällen darf die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht während des Verfahrens beschränken. Nach Erlass eines Strafbefehls sollte dies in der Regel aber nicht mehr vorkommen.
Tipp: Stellen Sie im Strafverfahren so früh wie möglich ein Gesuch um Akteneinsicht. Tun Sie dies schriftlich, am besten gleich zusammen mit der Einsprache.
Kontaktieren Sie unsJa, Sie haben einen unabdingbaren Anspruch auf eine Verteidigung. Dementsprechend können Sie jederzeit eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen.
Oft ist es sinnvoll, den Anwalt/die Anwältin möglichst frühzeitig beizuziehen.
Der Anspruch auf eine Anwältin oder einen Anwalt bedeutet aber nicht, dass die Strafbehörden oder der Staat diesen für Sie bezahlt.
In manchen Fällen müssen Sie sich zwingend durch eine Anwältin oder einen Anwalt verteidigen lassen, zum Beispiel wenn Sie längere Zeit in Untersuchungshaft sind, wenn Ihnen eine empfindliche Strafe, eine längere stationäre Massnahme (also eine Therapie in einer geschlossenen Anstalt) oder eine Landesverweisung droht.
Wenn Sie in diesen Fällen keinen Anwalt, keine Anwältin zahlen können und/oder keinen beauftragen, wird Ihnen eine amtliche Verteidigung (eine Pflichtverteidigung) zur Seite gestellt. Das heisst: der Staat bezahlt vorerst die Kosten für die Anwältin, den Anwalt.
Wichtig: Auch eine Pflichtverteidigung ist einzig und allein Ihren Interessen verpflichtet.
Sie können auch in anderen Fällen eine amtliche Verteidigung beantragen, wenn Sie nicht genügend Geld für die Anwaltskosten haben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt, ob ein solches Gesuch Chancen hat.
Kontaktieren Sie unsDie Vorladung zu einer Befragung («Einvernahme») als beschuldigte Person bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Sie eröffnet hat. Der Eröffnung eines Strafverfahrens geht ein Tatverdacht voraus. In anderen Worten bedeutet die Vorladung somit, dass Sie verdächtigt und beschuldigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben.
Der Vorladung müssen Sie Folge leisten.
Sie haben das Recht, sofort eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen und die Aussage zu verweigern. Auch Aussagen, die in der ersten Einvernahme ohne anwaltliche Verteidigung gemacht werden, können im gegen Sie geführten Strafverfahren grundsätzlich ohne weiteres verwendet werden.
Tipp: Überlegen Sie frühzeitig, ob Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen möchten, mit der/dem Sie sich über alle Aspekte der Ihnen vorgeworfenen Straftat und der einzuschlagenden Verteidigungsstrategie austauschen können. Der Anwalt/die Anwältin darf Sie zu allen Befragungen begleiten.
In manchen Fällen erachtet es die Staatsanwaltschaft als notwendig, zusätzliche und präzisere Befragungen als die Polizei durchzuführen. Dies tut die Staatsanwaltschaft deshalb, um anschliessend besser entscheiden zu können, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl erlässt oder das Verfahren einstellt.
Wichtig: Bei Einvernahmen hat die befragte Person verschiedene Rechte, deren Missachtung dazu führen kann, dass die entsprechende Befragung im Strafverfahren nicht berücksichtigt werden darf. Ob dies der Fall ist, können Sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin prüfen lassen.
Kontaktieren Sie unsNein. Das Vorverfahren ist nicht öffentlich. Bei Befragungen dürfen die Medien oder Drittpersonen nicht teilnehmen.
Die gerichtliche Hauptverhandlung ist hingegen öffentlich und alle interessierten Personen können diese mitverfolgen.
Für jede Strafsache wird ein Dossier angelegt, das die Akten enthält, welche die Staatsanwaltschaft und die Polizei in ihrem Fall zusammengetragen haben. In diesem Dossier werden zudem die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle sowie allfällige, von den Parteien eingereichte, Dokumente und Gegenstände abgelegt.
Akteneinsicht bedeutet somit, dass Sie sich die Verfahrensakten, in der betreffenden Strafsache, anschauen können. Damit können Sie herausfinden, welche gegen Sie sprechenden Beweismittel die Staatsanwaltschaft in der Hand hält.
Wichtig: Um sich in einem Strafverfahren wirksam verteidigen zu können, ist es unabdingbar zu wissen, über welche Informationen die Strafbehörden verfügen.
Kontaktieren Sie unsAls beschuldigte Person haben Sie die folgenden Rechte:
- In einer Strafuntersuchung gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Das heisst, dass sie als unschuldig gelten, solange Ihnen keine Schuld nachgewiesen werden kann.
- Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie haben namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Verweigerung der Aussage und der Mitwirkung darf nicht gegen Sie verwendet werden. Die Aussage zu verweigern kann sehr sinnvoll sein, denn die Justiz muss Ihnen eine Schuld nachweisen, was ohne Ihre Aussage manchmal gar nicht so einfach ist.
- Sie haben das Recht, einen Anwalt oder eine Anwältin nach eigener Wahl beizuziehen. Ab einer gewissen Schwere der Straftat, der Sie beschuldigt werden, müssen Sie sich verteidigen lassen, das heisst einen Anwalt beiziehen.
- Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör, dazu gehören namentlich die Rechte, die Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und befragten Personen selbst Fragen zu stellen, sich zum Fall und zum Verfahren zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen (wie beispielsweise die Befragung zusätzlicher Zeugen oder der Beizug von anderen Akten).
- Sie können gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ergreifen und namentlich verlangen, dass diese Verfahrenshandlungen von einem Gericht aufgehoben oder geändert werden.
Ja, Sie müssen einer Vorladung der Staatsanwaltschaft Folge leisten. Es besteht eine sogenannte Erscheinungspflicht.
Können Sie einer Einvernahme nicht Folge leisten, müssen Sie der Staatsanwaltschaft den Entschuldigungsgrund vorgängig unverzüglich melden und belegen.
Leisten Sie der Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge, könnten Sie mit einer Busse bestraft und zudem von der Polizei vorgeführt werden.
Achtung: Bleibt eine Person, die Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hat, trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen. Dasselbe gilt auch, wenn die Person unentschuldigt nicht vor Gericht erscheint.
Nein. Sie dürfen die Aussage verweigern. Dies darf nicht gegen Sie verwendet werden.
Ein frühes Geständnis kann dazu führen, dass die Strafe tiefer ausfällt. Es besteht jedoch die Gefahr, dass Sie mehr zuzugeben, als Ihnen nachgewiesen werden könnte. In vielen Fällen ist es deshalb ratsam, zuerst die Akten einzusehen, bevor man Aussagen macht.
Tipp: Wollen Sie die Aussage verweigern, können Sie sämtliche Fragen ganz einfach wie folgt beantworten: «Ich verweigere die Aussage». Einzig zur Identifikation Ihrer Person müssen Sie Aussagen machen.
Kontaktieren Sie unsGrundsätzlich sind nur Ausweispapiere und die Vorladung mitzubringen. Beweismittel müssen nicht mitgebracht werden.
Wichtig: Sie sollten sich bewusst sein, dass von Ihnen mitgebrachte Gegenstände anlässlich der Befragung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden könnten. Im Zweifelsfall lassen Sie Ihr Mobiltelefon somit besser zu Hause. Dann benötigt die Polizei einen Hausdurchsuchungsbefehl zur Beschlagnahmung.
Sie können sich von einer Anwältin oder einem Anwalt begleiten lassen, die/den Sie mit Ihrer Verteidigung beauftragt haben.
Ein Anspruch auf eine Begleitung durch andere Personen besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kann es die Staatsanwaltschaft (nach ihrem Ermessen) erlauben, dass auch andere Begleitpersonen der Befragung beiwohnen. Dies sollten Sie vorgängig beantragen.
Kontaktieren Sie unsDie sogenannte Strafzumessung ist ein kompliziertes Thema. Die Bemessung der Strafe hängt von verschiedenen Umständen ab. In manchen Kantonen haben die Staatsanwaltschaften Richtlinien oder Empfehlungen für die Strafzumessung publiziert, an welchen Sie sich orientieren können.
Eine Busse darf für natürliche Personen höchstens CHF 10’000.00 betragen. Die ausgesprochene Geldstrafe darf nicht höher als 180 Tagessätze ausfallen und die Freiheitsstrafe in einem Strafbefehl maximal 6 Monate.
Eine bedingte Geldstrafe wird in der Regel mit einer Busse verbunden, so dass die beschuldigte Person nicht besser davonkommt als eine Person, welche anstelle einer Geldstrafe lediglich eine Busse und erhält (s. Frage «Was ist eine Verbindungsbusse?» )
Tipp: Schildern Sie Ihren Fall einer Anwältin oder einem Anwalt, sodass diese/r überprüfen kann, ob die Strafe angemessen ist.
Kontaktieren Sie unsBei einer Geldstrafe handelt es sich um einen Geldbetrag, zu dessen Bezahlung Sie wegen der Begehung einer Straftat verurteilt werden können.
Dabei kann der «Vollzug» der Geldstrafe ganz oder teilweise aufgeschoben und Ihnen gleichzeitig eine Probezeit angesetzt werden. In diesem Fall sind Sie «auf Bewährung» und müssen Sie die Geldstrafe nicht bezahlen, wenn Sie während der Probezeit nicht eine andere Straftat begehen (s. Frage «Was bedeutet es, wenn der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben und eine Probezeit angesetzt wird?»). Zusammen mit einer bedingten Geldstrafe wird in aller Regel eine (unbedingte) Busse ausgesprochen.
Eine Geldstrafe setzt sich aus einer bestimmten Anzahl Tagessätze zu einem bestimmten Geldbetrag zusammen (Beispiel: 20 Tagessätze zu CHF 70.00). Die Anzahl Tagessätze bemisst sich nach dem Verschulden. Zulässig sind mindestens 3 bis maximal 180 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person im Zeitpunkt des Urteils respektive des Strafbefehls festgelegt. Dabei können etwa das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Unterstützungspflichten und das Existenzminimum berücksichtigt werden. In der Regel beträgt der Tagessatz mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3’000.00. Ausnahmsweise kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.
Kontaktieren Sie unsWenn Sie sich während der Probezeit strafbar machen, entscheidet das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, ob die frühere, bedingt ausgesprochene Strafe widerrufen wird und deshalb nun zu bezahlen oder abzusitzen ist. In diesem Fall bildet das Gericht zusammen mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe.
Die Strafe des ersten Urteils wird in der Regel nur dann widerrufen, wenn das neue Delikt ähnlich ist, z.B. wenn man wieder im Strassenverkehr zu schnell gefahren ist oder erneut mit Drogen gehandelt hat.
Kontaktieren Sie unsIst es Ihnen nicht möglich, die Geldstrafe innerhalb der angeordneten Frist zu bezahlen, können Sie bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch stellen, die Strafe in Raten zu begleichen.
Tipp: Stellen Sie das Gesuch um Ratenzahlung, sobald Sie die Rechnung erhalten haben.
Bussen werden nur für sogenannte Übertretungen, das heisst für weniger schwerwiegende Delikte (wie beispielsweise Falschparkieren) verhängt. Werden sie gegenüber natürlichen Personen ausgesprochen, dürfen sie maximal CHF 10’000.00 betragen. Für Unternehmen beträgt die Höchstgrenze CHF 5 Millionen.
Im Unterschied zur Geldstrafe können Bussen nicht bedingt ausgesprochen werden (s. Frage «Was bedeutet es, wenn der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben und eine Probezeit angesetzt wird?»). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bezeichnet, für wie lange eine Person ins Gefängnis muss, wenn sie die Busse nicht bezahlt. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf höchstens drei Monate betragen.
Ja, grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, mit dem sie eine Freiheitsstrafe ausspricht. Diese darf allerdings nicht mehr als sechs Monate betragen. Zudem müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf.
Tipp: Ist im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe vorgesehen, sollten Sie so rasch wie möglich eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktieren und prüfen, Einsprache zu erheben.
Kontaktieren Sie unsDas bedeutet, dass die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde und Sie diese zunächst nicht bezahlen müssen. Sie sind für die Dauer der Probezeit «auf Bewährung».
Wenn Sie innert der Probezeit wieder ein Delikt begehen und verurteilt werden, dann müssen Sie neben der neuen Strafe unter Umständen auch die frühere Geldstrafe noch bezahlen. Ob und in welchem Sie eine frühere Strafe noch bezahlen müssen, bestimmt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche die neue Strafe festlegt. Dieser sogenannte «Widerruf» hängt namentlich davon ab, ob aus Sicht des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zu erwarten ist, dass Sie weitere Straftaten verüben werden.
Läuft die Probezeit aber ab, ohne dass Sie erneut verurteilt werden, müssen Sie die aufgeschobene Geldstrafe nicht bezahlen.
Kontaktieren Sie unsSie erhalten eine Rechnung mit Einzahlungsschein. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel ein bis sechs Monate. Auf Gesuch hin kann die Vollzugsbehörde die Fristen auch verlängern.
Die Vollzugsbehörde kann von sich aus oder auf Gesuch hin eine Ratenzahlung anordnen.
Tipp: Bezahlen Sie immer den Teil der Rechnung zuerst, der mit (Ersatz-)Freiheitsstrafe bedroht ist. Wenn Sie z.B. die Verfahrenskosten nicht bezahlen, so können Sie zwar betrieben, aber nicht ersatzweise dafür ins Gefängnis gesteckt werden.
Kontaktieren Sie unsSollte es Ihnen nicht möglich sein, die gesamte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, sollten Sie Kontakt mit der hierfür zuständigen Stelle (je nach Kanton die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht oder die Vollzugsbehörde) aufnehmen und ein Gesuch um Verlängerung der Zahlungsfrist oder Zahlung in Raten stellen.
Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit den Behörden auf, wenn Sie die Geldstrafe nicht innert der angeordneten Frist bezahlen können.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Geldstrafen auch in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüsst werden. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Arbeitseinsatz von vier Stunden.
Um gemeinnützige Arbeit leisten zu können, müssen Sie ein Gesuch stellen. Wird das Gesuch bewilligt, arbeiten Sie die Geldstrafe in ihrer Freizeit in sozialen Einrichtungen ab, etwa in einem Spital, einem Altersheim oder einer Natur- und Umweltschutzorganisation.
Wenn Sie die Geldstrafe nicht bezahlen können, wird Sie die Vollzugsbehörde in der Regel betreiben. Führt auch das Betreibungsverfahren nicht dazu, dass die Geldstrafe bezahlt wird, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Pro Tagessatz müssen Sie einen Tag Freiheitsstrafe verbüssen.
Achtung: Sie können eine Busse oder Geldstrafe nicht freiwillig im Gefängnis absitzen, wenn Sie über pfändbare Vermögenswerte verfügen. Die Vollzugsbehörde wird Sie immer zuerst betreiben.
Eine Verbindungsbusse ist eine Busse, welche zusammen mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe angeordnet werden kann. Die Verbindungsbusse darf 20% der gesamten Strafe nicht überschreiten.
Der Gedanke hinter der Verbindungsbusse ist, dass ein Täter mit einer bedingten Strafe, die er vorerst nicht zu bezahlen hat, effektiv weniger streng bestraft würde, als jemand, der ein weniger schweres Delikt begangen hat, welches nur mit einer (unbedingten) Busse bestraft wird.
Wer beispielsweise auf der Autobahn 24 km/h zu schnell fährt, erhält eine Busse von CHF 260.00. Fährt man hingegen 35 km/h zu schnell, ist gemäss Richtlinien eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe angemessen, welche bei einem Ersttäter bedingt ausgesprochen werden kann. Damit nun der schnellere Lenker nicht bevorteilt wird gegenüber dem langsameren, muss er einen Teil dieser Strafe als Verbindungsbusse bezahlen.
Zudem soll der Täter spüren, dass sein Verhalten nicht in Ordnung ist und ihn damit von weiteren Straftaten abhalten.
Kontaktieren Sie unsIm Schweizerischen Strafregister sind Personen aufgeführt, die in der Schweiz rechtskräftig verurteilt wurden.
Der Strafbefehl wird im Strafregister als Urteil aufgeführt, wenn er rechtskräftig geworden ist und mit ihm eine Geld- oder Freiheitsstrafe oder eine Busse von mehr als CHF 5’000.00 ausgesprochen wurde.
Nicht alle Einträge im Strafregister sind im Privatauszug ersichtlich.
Privatpersonen können nur über die eigene Person einen Auszug aus dem Strafregister anfordern. Drittpersonen haben keinen Zugriff auf das Register.
Die Behörden können Ihren Strafregisterauszug jedoch beziehen. Bestimmte Behörden, wie Strafjustiz-, Migrations-, Einbürgerungs- und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Strassenverkehrsämter dürfen Einsicht in die Personendaten über alle Urteilsdaten sowie – unter gewissen Voraussetzungen – in die Daten über hängige Strafverfahren und Jugendurteile nehmen.
Kontaktieren Sie unsVerlangt beispielsweise der neue Vermieter oder Arbeitgeber einen Strafregisterauszug, ist damit in der Regel der sogenannte «Privatauszug» gemeint.
Ein Privatauszug ist ein schriftlicher Auszug aus dem Strafregister, in dem nur Urteile wegen Verbrechen und Vergehen erscheinen.
Daten über hängige Strafverfahren erscheinen nicht im Privatauszug.
Wichtig: Wurde die Strafe bedingt ausgesprochen, so bleibt der Eintrag nur bis zum Ende der Probezeit ersichtlich.
Im Privatauszug erscheinen Urteile weniger lange, als sie im Strafregister eingetragen sind.
Ein Urteil, das eine unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe enthält, wird nicht mehr im Privatauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung massgeblichen Frist abgelaufen sind. Diese Frist hängt wiederum von der ausgesprochenen Strafe und deren Höhe ab (vgl. link).
Urteile, die eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, erscheinen nicht mehr im Privatauszug, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
Die Entfernung erfolgt von Amtes wegen und muss somit nicht beantragt werden.
Kontaktieren Sie unsWaren Sie in einen Unfall involviert? Sind Sie zu schnell gefahren? Wurden Sie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer erwischt? Droht Ihnen nun ein Führerausweisentzug?
Ein Verstoss gegen Verkehrsregeln, egal ob mit einem Auto, Motorrad oder (Elektro-)velo, löst in der Regel nicht nur ein Strafverfahren am Begehungsort, sondern gleichzeitig auch ein Verfahren beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons des betroffenen Lenkers aus.
Das Strafverfahren kann zu einer Strafe (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) führen, während das Verfahren beim Strassenverkehrsamt sog. Administrativmassnahmen, wie etwa eine Verwarnung, einen Führerausweisentzug oder eine Begutachtung zur Folge haben kann. Deshalb wird dieses Verfahren auch Administrativverfahren genannt.
Wichtig: Will man die Vorwürfe bestreiten, so muss man seine Einwände zwingend im Strafverfahren geltend machen. Das Administrativmassnahmenverfahren wird dann in der Regel sistiert, d.h. unterbrochen.
Es ist jedoch auch möglich, dass Ihnen der Führerausweis durch das Strassenverkehrsamt entzogen wird, ohne dass Sie zuvor eine Verkehrsregelverletzung begangen haben, wenn Ihre Fahreignung etwa aufgrund einer Krankheit oder eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit in Frage gestellt wird.
Tipp: Wenn Ihnen etwas im Bereich des Strassenverkehrsrechts vorgeworfen wird, holen Sie sich Hilfe von einem Spezialisten und erheben Sie im Zweifelsfall selbst bereits vorsorglich Einsprache gegen einen allfälligen Strafbefehl.
Unser Team von GWK LAW steht Ihnen sowohl für das Straf- als auch das Administrativverfahren jederzeit gerne beratend zur Seite.
Kontaktieren Sie unsWährend im Strafverfahren zwischen einfachen und groben Verletzungen der Verkehrsregeln unterschieden wird, gibt es im Administrativverfahren drei Abstufungen: leicht, mittelschwer und schwer.
Wird im Strafverfahren auf eine einfache Verkehrsregelverletzung erkannt, kann dies im Administrativverfahren eine Massnahme wegen einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung zur Folge haben. Verurteilungen wegen groben Verkehrsregelverletzungen werden im Administrativverfahren in der Regel als schwere Widerhandlungen gewertet.
Bevor das Strassenverkehrsamt den Ausweis definitiv entzieht, wird der betroffenen Person in der Regel Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf und zum geplanten Entzug zu äussern.
Dabei hat man auch das Recht die Akten einzusehen. Sie oder Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin können dann eine schriftliche Stellungnahme einreichen, in der Sie Ihre Sicht darlegen oder je nach Stand des Strafverfahrens das Administrativverfahren unterbrechen lassen können.
Tipp: Lassen Sie sich beim Entwurf der Stellungnahme von einer Fachperson unterstützen. Eine detaillierte und überzeugende Stellungnahme kann entscheidend sein.
Kontaktieren Sie unsDer Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person bestehen.
Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr als nicht verantwortbar erachtet wird, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung nicht gutachterlich ausgeräumt sind, haben Rechtsmittel gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. In solchen bleibt Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen.
Gegen vorsorgliche Ausweisentzüge vorzugehen ist entsprechend schwierig, da bereits Zweifel an der Fahreignung ausreichend sind. Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen Sie mit Hilfe einer Fachperson den Ausweis dennoch zumindest bis zum Abschluss des Administrativverfahrens wiedererhalten können.
Kontaktieren Sie unsBei Geschwindigkeitsübertretungen ist meist genau voraussehbar, welche Massnahme droht, sofern man nicht vorbelastet ist, d.h. nicht in den letzten Jahren bereits eine Massnahme erhalten hat.
Innerorts droht bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
um 16-20 km/h eine Verwarnung;
um 21-24 km/h einen Entzug des Führerausweises für mindestens 1 Monat;
ab 25 km/h einen Entzug des Führerausweises für mindestens 3 Monate.
Ausserorts und auf Autostrassen droht bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
um 21-25 km/h eine Verwarnung;
um 26-29 km/h einen Entzug des Führerausweises für mindestens 1 Monat;
ab 30 km/h einen Entzug des Führerausweises für mindestens 3 Monate.
Auf Autobahnen und richtungsgetrennten Autostrassen droht bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
um 26-30 km/h eine Verwarnung;
um 31-34 km/h einen Entzug des Führerausweises für mindestens 1 Monat;
ab 35 km/h einen Entzug des Führerausweises für mindestens 3 Monate.
Bei einer erstmaligen Widerhandlung, die zu einem Führerausweisentzug führt, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Erfolgt innerhalb der Probezeit eine zweite Widerhandlung, welche einen Führerausweisentzug zur Folge hätte, so verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer kann frühestens nach einem Jahr und nur unter Vorlegung eines verkehrspsychologischen Gutachtens beantragt werden.
Für eine Administrativmassnahme ist erforderlich, dass durch die Widerhandlung die Sicherheit anderer Personen konkret oder abstrakt gefährdet wird. Tatbestände, welche nicht der Sicherheit von Personen dienen, führen deshalb in der Regel nicht zu einer Massnahme.
Darunter fallen beispielsweise Vorschriften wie das Vermeiden von Lärm oder Staub gemäss Art. 42 SVG. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift kann zwar zu einer Busse gemäss Art. 90 Abs.1 SVG und einer Sicherstellung des Fahrzeugs gemäss Art. 54 Abs. 1 SVG führen, hingegen in der Regel nicht zu einer Massnahme gegen den Fahrzeugführer selbst.
Wichtig: Sollte Ihnen Ihr Ausweis abgenommen werden, sollten Sie sich umgehend dagegen wehren und allenfalls einen Anwalt einschalten.
Kontaktieren Sie unsDer Konsum von CBD und Cannabidiol-haltigen Produkten ist in der Schweiz legal. Voraussetzung ist allerdings, dass der THC-Gehalt der entsprechenden Produkte unter dem gesetzlichen Höchstwert von 1 Prozent liegt.
In der Schweiz gilt jedoch nach wie vor Nulltoleranz gegenüber THC im Strassenverkehr bzw. gilt derjenige, der mit einem Wert von mehr als 1.5μg/L THC im Blut autofährt, per gesetzlicher Vermutung als fahrunfähig. Da die meisten CBD-Produkte jedoch zumindest minimale Spuren von THC enthalten, besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Drogentest der Polizei positiv anschlägt. In diesem Fall wird in der Regel der Führerausweis vorsorglich entzogen.
Tipp: Insbesondere wenn Sie auf den Führerausweis angewiesen sind, empfehlen wir, vor einer Autofahrt auf den Konsum von CBD zu verzichten. Weiter sollten Sie zu CBD-Produkten greifen, die einen möglichst tiefen THC-Gehalt aufweisen.
Bei der Frage, ob der Führerausweis wegen Cannabiskonsum definitiv entzogen wird, ist einerseits relevant, ob das Strassenverkehrsamt bzw. die Verkehrsmedizin der Ansicht ist, dass die fahrzeuglenkende Person den Cannabiskonsum und den Strassenverkehr hinreichen trennen kann und andererseits, ob von einem regelmässigen Konsum ausgegangen wird. Dabei wird in der Regel auf das THC-Abbauprodukt THC-COOH im Blut abgestellt. Je höher dieser Wert ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit eines Entzugs. Wenn tatsächlich nur CBD konsumiert worden ist, dürfte das Abbauprodukt in tiefer Menge im Blut vorhanden sein, so dass in der Regel kein definitiver Ausweisentzug zu befürchten sein sollte.
Mögliche Massnahmen nach einem Verstoss gegen das Strassenverkehrsrecht sind:
- Verweigerung des Ausstellens eines Lernfahr- oder Führerausweises;
- Verwarnung;
- Anordnung, dass ein/e Fahrzeugführer/in den Verkehrsunterricht besuchen muss;
- Entzug des Führerausweises für eine befristete Dauer (sog. Warnentzug);
- Fahrverbot für Inhaber eines ausländischen Führerausweis in der Schweiz;
- Anordnung einer Kontrollfahrt oder einer erneuten Führerprüfung;
- Anordnung einer verkehrsmedizinischen und/oder -psychologischen Untersuchung;
- Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, sofern die Fahreignung verneint wird (sog. Sicherungsentzug);
- Entzug des Fahrzeugausweises;
- Entzug anderer strassenverkehrsrechtlicher Bewilligungen;
Die Art und Schwere einer Administrativmassnahme richtet sich danach, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln wiegt.
Dies ist relevant für die Dauer einer Massnahme bzw. eines Warnentzuges. Dabei gilt das sogenannten Kaskadensystem: Das bedeutet, dass Wiederholungstäter/innen mit jeder Widerhandlung mit strengeren Konsequenzen rechnen müssen.
Kontaktieren Sie unsEs empfiehlt sich, rechtzeitig einen fachkundigen und jederzeit einsatzbereiten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beizuziehen. Wenn Sie eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können auch diese Sie unterstützen und sich an den Kosten für Ihre juristische Vertretung sowie den entstandenen Verfahrenskosten beteiligen.
Eine Rechtsvertretung kann in Ihrem Namen bei der zuständigen Behörde zum Vorwurf Stellung nehmen sowie unter Berücksichtigung Ihres automobilistischen Leumunds, d.h. Ihrem Vorleben im Strassenverkehr, sowie Ihrer Angewiesenheit auf den Führerausweis in beruflicher Hinsicht eine für Sie geeignete Massnahme beantragen. Des Weiteren kann sie gegebenenfalls mit dem Amt über die Modalitäten des Ausweisentzugs, wie etwa den Abgabetermin, verhandeln.
Wird eine Massnahme verfügt, mit welcher Sie nicht einverstanden sind, kann Rekurs erhoben werden.
Kontaktieren Sie unsBei der Beurteilung, ob es sich bei einem Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften um eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung handelt, ist nicht relevant, ob die Person zuvor bereits gegen die Verkehrsregeln verstossen hat oder ob sie aus beruflichen Gründen ein Fahrzeug führen muss.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Warnentzugs wird eine allfällige berufliche Angewiesenheit jedoch berücksichtigt. Eine solche wird nur zurückhaltend angenommen und muss gut begründet werden.
Die gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauern des Führerausweises kann allerdings nicht unterschritten werden.
Eine Fachperson kann Sie darin unterstützen, Ihre berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis gegenüber den Behörden korrekt vorzubringen und zu begründen, um die Zeit ohne Führerausweis so kurz wie möglich zu halten.
Kontaktieren Sie unsWann darf die Polizei eine Alkoholprobe machen?
Die Polizei darf auf allen öffentlichen Strassen Verkehrskontrollen durchführen. Sie kontrolliert stichprobeweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen.
Die Polizei darf systematische Atem-Alkoholtests bei Fahrzeuglenkenden auch ohne Verdacht vornehmen. Die Erkennbarkeit von Fahrunfähigkeit ist nicht immer sofort gegeben. Aus diesem Grund sowie zu präventiven Zwecken führt die Polizei in unregelmässigen Abständen Schwerpunktkontrollen durch. Dabei werden sämtliche Fahrzeuglenkende bei der Durchfahrt einem Atem-Alkoholtest unterzogen. Es braucht somit keinen Verdacht auf Trunkenheit beim einzelnen Fahrzeugführer.
Wieviel Alkohol ist zuviel?
Das Gesetz kennt drei Schweregrade bei Fahren in angetrunkenem Zustand:
- 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille: Wer mit einem solchen Wert ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, erhält – sofern er nicht vorbelastet ist – eine Verwarnung und eine Busse.
- 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille und zusätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften: Wird zusätzlich zur Angetrunkenheit gegen Verkehrsregeln verstossen, wird der Führerausweis für mindestens 1 Monat entzogen. Zusätzlich wird eine Busse oder eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen.
- 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille: Wer in sog. qualifiziert angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug oder ein Sport- oder Freizeitschiff lenkt, hat den Führerausweis für mindestens drei Monate abzugeben. Zusätzlich wird eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgesprochen.
Liegt der Wert unter 0.25 mg/l bzw. 0,50 Promille, darf der Fahrzeugführer oder Fahrradfahrer grundsätzlich weiterfahren.
Eine Ausnahme besteht für Lastwagenfahrer, Fahrlehrerinnen, Begleitpersonen auf Lernfahrten oder Personen mit einem Führerausweis auf Probe. Diese dürfen nicht unter Alkoholeinfluss fahren, es gilt Fahrabstinenz. Sie dürfen ihre Fahrt entsprechend nur fortsetzen, wenn die Polizei bei ihnen einen Wert unter 0.05 mg/l bzw. 0,1 Promille misst.
Ab einem Wert von 0,8 mg/l bzw. 1,6 Promille wird der Führerausweis in der Regel vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung angeordnet. Die Person muss sich demnach wegen Verdachts einer Alkoholsucht einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen und erhält den Führerausweis nur zurück, wenn die Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner bejaht wird.
Kontaktieren Sie unsIch habe unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt und der Führerausweis wurde mir auf der Stelle entzogen. Wie weiter?
Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Lenker unter Betäubungsmitteleinfluss steht, ist die fehlende Fahrfähigkeit im Grundsatz nachgewiesen.
Tipp: Ob der Betäubungsmittelkonsum tatsächlich beweissicher festgestellt wurde, ist für das Verfahren entscheidend. Lassen Sie die Angelegenheit im Zweifel stets durch eine Anwältin oder einen Anwalt prüfen. Die Experten von GWK LAW stehen Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Die festgelegten Grenzwerte sind Nachweisgrenzen und können auch noch längere Zeit nach dem Konsum überschritten sein – es gilt Nulltoleranz bezüglich Drogen im Strassenverkehr. Bereits die Kenntnis des Konsums «harter Drogen» wie Kokain oder Methamphetamin durch den Nachweis von Abbauprodukten im Blut kann zu Zweifeln an der Fahreignung führen.
Wichtig: Sie sind nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei oder anderen Behörden wahrheitsgemässe Angaben zu Ihrem Konsumverhalten zu machen. Hat das Strassenverkehrsamt von (wiederholtem) Betäubungsmittelkonsum Kenntnis, müssen Sie mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug sowie eine medizinischen Fahreignungsabklärung rechnen.
Kontaktieren Sie unsMuss man den Führerausweis nicht direkt vor Ort der Polizei abgeben, erhält man vom Strassenverkehrsamt eine Verfügung mit dem Entscheid zum Ausweisentzug. Je nach Kanton sind die Abgabefristen länger oder weniger lang. Teilweise sind die Strassenverkehrsämter allerdings kulant bezüglich des Zeitpunkts des Entzugs, sofern man nachvollziehbare Gründe darlegen kann.
Kontaktieren Sie unsSämtliche Administrativmassnahmen werden im Informationssystem Verkehrszulassung des Bundes (IVZ-Register) verzeichnet. Der Eintrag erfolgt, sobald die Administrativmassnahme verfügt und rechtlich vollstreckbar ist. Je nach Art der Massnahme bleibt sie unterschiedlich lang im IVZ-Register registriert. Bei einem Führerausweisentzug beträgt die Frist für die Löschung 10 Jahre ab dem Datum, an welchem der Führerausweis zurückgegeben wird. Eine Verwarnung sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder -psychologische Untersuchung ist für 5 Jahre eingetragen.
Aber: Wird eine neue Administrativmassnahme eintragen, bevor die Frist für die Löschung der bereits eingetragenen Massnahme abgelaufen ist, bleiben alle bereits registrierten Administrativmassnahmen eingetragen.
Inhalt der verkehrsmedizinischen Untersuchung ist die Abklärung der Fahreignung einer Person. Sie dauert etwa 1-2 Stunden und beinhaltet ein ausführliches Gespräch über den Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme. Bei Verdacht auf eine Substanzproblematik (Alkohol, Drogen, Medikamente) erfolgt zusätzlich eine Haarprobe.
Wichtig: Bei verkehrsmedizinischen Untersuchungen aufgrund des Verdachts einer Suchtmittelproblematik wird zur Bejahung der Fahreignung regelmässig eine zum Zeitpunkt der Begutachtung bestehende 6-monatige Abstinenz verlangt.
Tipp: Ihr Verhalten anlässlich der Begutachtung sowie die einzelnen Antworten können für das Ergebnis entscheidend sein. Lassen Sie sich vorab von einem erfahrenen Anwalt oder einer erfahrenen Anwältin beraten.
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